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DEUTSCHE MEDIZINISCHE WOCHENSCHRIFT

1847

AUS DER SACHVERSTANDIGENTÄTIGKEIT Unfailfolgen sind nicht ausschließlich vom ärztlichen Standpunkt aus zu beurteilen

bedingt. Insoweit aber Unfalifolgen die Erwerbstätigkeit beeinträchtigen, wird ein Schadenersatzanspruch entstehen können.

Ob jemand infolge des Unfalls teilweise zum Erwerb unfähig wurde und ihm deshalb ein künftiger Verdienst entgeht, hängt davon ab, inwieweit die bei ihm vom medizinischen Standpunkt aus festgestellten Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit ihn hindern, einem Verdienst nachzugehen. Es ist aber auch österreichische Gerichtshof in Wien unter dem 44. II. 4934 darauf Bedacht zu nehmen, daß die Klägerin infolge der Ver(2 Ob 95/34) eine Rente in Höhe eines Drittels ihres früheren letzung im Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt offensichtlich Verdienstes zu. Die Begründung ist audi für deutsche Verhält- schwer beeinträchtigt ist und dadurch genötigt wird, ihre Lohnnisse deshalb von Interesse, weil darin ausgeführt wird, daß die ansprüche wesentlich herabzusetzen, um die ihr gebliebene teilMinderung der Erwerbsfähigkeit nicht ausschließlich vom medi- weise Arbeitsfähigkeit überhaupt noch zum Erwerb verwerten zinischen Standpunkte aus beurteilt werden dürfe. Der Oberste zu können. Wenn es sich auch bei der Klägerin nicht um eine Gerichtshof sagt: ,,Die Frage der Erwerbsfähigkeit ist nicht Verunstaltung im engeren Sinne handelt, so bildet doch die ausschließlich vom medizinischen Standpunkt aus zu beurteilen, eingetretene Krüppelhaftigkeit eine Behinderung ihres Fortsondern von der Unfähigkeit zum Erwerbe. Beim Erwerb wird kommens in dem eben angeführten Sinn; sie ist dadurch als aber notwendigerweise eine Erwerbstätigkeit vorausgesetzt. Die Arbeiterin verunstaltet, weshalb die Bedachtnahme auf 4326 BGB. P. Sommer Erwerbstätigkeit wieder ist von wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint." Eine Wäscherin erlitt durch einen Autounfall derartige Verletzungen, daß sie nicht mehr ihrem Beruf nachgehen, sondern nur leichte Aufräumungsarbeiten verrichten konnte. Da sie ein Mitverschulden an dem Unfall traf, sprach ihr der Oberste

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30. November ¡934